STATUT
Satzung des DPH Stuttgart
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
DPH Stuttgart (in Worten: Društvo Prijatelja Hajduka Stuttgart)
und hat seinen Sitz in 70182 Stuttgart. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am 10. Mai und endet am 31. Dezember, in allen Folgejahren gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein in seiner Rechtsform als Körperschaft des privaten Rechts verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, gemäß deutschem Steuerrecht, „Dritter Abschnitt der AO – Steuerbegünstigte Zwecke (§ 52 – 1)“. Der Verein ist selbstlos tätig und hegt keinerlei Interessen finanzieller Art.
(2) Der Verein hat das Ziel, ortsansässige als auch bundesweit vertretene Anhänger und Freunde von „HNK Hajduk Split“ aufzunehmen, um geschlossen, als strukturierte Organisation die Möglichkeit zu haben, „HNK Hajduk Split“, im Wirkungskreis des Vereins, gemeinsam zu präsentieren, promovieren und zu unterstützen. Zudem dient der Verein den Mitgliedern auch als Kommunikationsplattform in Form von diversen Vereinsaktivitäten.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Vereinsbeitritt ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller per Unterschrift zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet. Bei Minderjährigen ist zudem die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 108 Absatz1 BGB). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach objektivem Ermessen und im Sinne des Vereins. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller kein Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Eine bestehende Mitgliedschaft kann grundsätzlich enden durch Tod, per schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann seine Austrittserklärung jederzeit, in schriftlicher Form, an den Vorstand richten. Dabei gibt es keine Kündigunsfrist einzuhalten. Ein Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied bewusst und wissentlich entgegen der Interessen und Ziele des Vereins handelt oder wenn ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf die Vereinsmasse, weder in finanzieller noch in materieller Form.
§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Aktivitäten und Veranstaltungen teilzunehmen, sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen und Mitgliederversammlungen beizuwohnen und abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied und hat das Recht zu wählen sowie gewählt zu werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Dritten gegenüber das Ansehen, die Ziele und Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung zu achten und den Namen des Vereins sowie dessen Logo lediglich zu vereinsdienlichen Zwecken zu verwenden.
(3) Mitglieder, ganz gleich welche Funktion sie bekleiden, erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütung für ihre aktive Teilnahme an der Vereinsarbeit.
§ 5 Registrierung, Mitgliedsbeiträge und Sonderaufwendungen
(1) Registrierung: Die Mitglieder werden anlässlich ihres Beitritts verbindlich auf dem Mitgliederportal des „HNK Hajduk Split“ registriert, als Mitglied des „DPH Stuttgart“. Die Registrierung als solche ist kostenlos. Sollte ein Mitglied zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bei einer anderen Organisationsform des „HNK Hajduk Split“ registriert sein, so ist im Folgejahr ein Wechsel zum „DPH Stuttgart“ vorzunehmen, wobei dem Mitglied damit keinerlei Nachteil entsteht.
(2) Mitgliedsbeiträge: der Verein erhebt im Namen von und zu Gunsten von „HNK Hajduk Split“ einen jährlich zu zahlenden Jahresbeitrag. Der Verein ist nicht verantwortlich für die Höhe und Staffelung der Beiträge, deren Festsetzung obliegt „HNK Hajduk Split“. Die Mitglieder werden dazu angehalten, ihren Jahresbeitrag unaufgefordert und selbständig zu begleichen, zu Beginn eines neuen Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 01. Mai. Sollte ein Mitglied dem nicht nachkommen, behält sich der Verein vor, dem Mitglied den Status des aktiven Mitglieds abzuerkennen, womit das Mitglied sein Stimmrecht verliert (siehe § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern, Punkt 1).
Für den Vorstand gilt in diesem Punkt eine Sonderregelung (siehe § 7 Vorstand, Punkt 2).
(3) Sonderaufwendungen: Grundsätzlich hat der Verein das Ziel, Sonderaufwendungen finanzieller Art aus Spendengeldern zu finanzieren. Sollten doch eigenfinanzierte Ausgaben getätigt werden müssen für im Namen des Vereins organisierte Aktivitäten und Veranstaltungen, so wird darüber in einer Mitgliederversammlung, eventuell einer außerordentlichen, beraten und entschieden. Sonderaufwendungen sind durch die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss zu genehmigen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
(2) Da der Vorstand Dritten gegenüber den „DPH Stuttgart“ in allen Vereinsbelangen offiziell vertritt und präsentiert, müssen alle Vorstandsmitglieder als Mitglieder des „DPH Stuttgart“ registriert sein. Zudem sind sie verpflichtet, der regelmäßigen Zahlung der Jahresbeiträge nachzukommen.
(3) Gemäß § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In dieser Rolle kann der Vorstand auch lediglich durch eine Person der Vorstandschaft vertreten werden, und zwar dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Aktivitäten des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung der Vereinsmasse sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Sollte es während der Amtsperiode des Vorstands zu personellen Veränderungen kommen müssen (z.B. durch Ausscheiden eines Vorstandmitglieds), wählt eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand. Ein amtierender Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf die Vereinsmasse beschränkt ist. Demzufolge ist bei allen Vertragsabschlüssen im Namen des Vereins oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen der Passus aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit der Vereinsmasse haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Ausschluss von Mitgliedern
Satzungsänderung
Auflösung des Vereins und Verwendung der Vereinsmasse
(2) Die Vorstandsmitglieder sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Bei dringlichen Entscheidungen den Verein betreffend kann der Vorstand auch auf eigene Initiative eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie werden auf dem Internetportal des „DPH Stuttgart“ angekündigt, und die Einladungen erfolgen schriftlich in digitaler Form (Email mit Lesebestätigung), mit der Bitte um zeitnahe Zu- oder Absage.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder (50% plus 1 Stimme). Einen Ausnahmefall stellt der Beschluss der Vereinsauflösung dar (siehe § 10 Vereinsauflösung – 1). Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich per schriftlich erteilter Vollmacht vertreten zu lassen.
(6) Bei der Wahl des Vorstands ist bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang ein zweiter durchzuführen. Führt der zweite Wahlvorgang zum gleichen Ergebnis, so entscheidet das Los.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll wird nach seiner Fertigstellung an alle Mitglieder in digitaler Form verteilt.
§ 9 Vermögen
(1) Sollten dem Verein finanzielle Mittel (Spenden oder Einnahmen jeglicher Art) zukommen, so dürfen und werden diese nur für vereinsmäßige Zwecke verwendet. Jegliche Zweckentfremdung durch ein Vereinsmitglied hat dessen sofortigen Ausschluss zur Folge.
§ 10 Vereinsauflösung
(1) Gesetzlich (§ 73 BGB) ist geregelt, dass dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der Mitglieder (nach § 41 BGB). Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich per schriftlich erteilter Vollmacht vertreten zu lassen.
(3) Ist nach Auflösung des Vereins auch seine Liquidation erforderlich, so ist diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB durchzuführen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung der Vereinsmasse.
§ 11 Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet sich der Verein persönliche Daten seiner Mitglieder zu schützen und lediglich zu vereinsinternen Dokumentationszwecken zu nutzen, eine Weitergabe an Dritte („HNK Hajduk Split“ ausgenommen) oder deren sonstige Veröffentlichung in irgendeiner Form sind somit ausgeschlossen.
Stuttgart, den 10. Mai 2014
Der vorliegenden Satzung stimmen alle Gründungsmitglieder (siehe Anwesenheitsliste zum Gründungsprotokoll) zu und bestätigen dies hiermit per Unterschrift.